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 Antworten auf häufige Fragen zum Themenkomplex „Arzneimittelzuzahlungen“ und „rabattierte Arzneimittel“


Wie hoch ist die gesetzliche „Zuzahlung“?

Sie wissen ja, dass Sie durch Zuzahlungen – auch Rezeptgebühr genannt – einen Eigenanteil an den Arzneimittelkosten tragen. Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10% des Arzneimittelpreises, mindestens jedoch 5 € und maximal 10 €, aber nie mehr als die Kosten des Arzneimittels. Einige/viele Arzneimittel sind völlig von der Zuzahlungspflicht befreit, da ihr Preis mindestens 30% unter dem sog. Festpreis (einem Durchschnittswert vergleichbarer Präparate) liegt. Verordnet Ihr Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, müssen Sie den Differenzbetrag zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung entrichten. Es handelt sich dann um sog. Mehrkosten. Das gilt bei Kindern und auch dann, wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind.


Gibt es Obergrenzen für Zuzahlungen?

Ja, diese richten sich nach dem Einkommen, der Schwere der Erkrankung und dem Alter: Die Obergrenze für (alle) Zuzahlungen beträgt 2% des jährlichen Bruttoeinkommens, bei schwerwiegend chronisch kranken Patienten 1% des Einkommens. Eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung kann man dann bei der Krankenkasse beantragen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind auch ohne Antrag von Zuzahlungen befreit.


Warum ist mein Arzneimittel, das vorher zuzahlungsbefreit war, nun von einer Zuzahlung betroffen?

Die sog. Festpreise werden von Zeit zu Zeit überprüft und angepasst. Seit 1. Juni 2gibt es neue Festbeträge – für manche Arzneimittel wurden sie abgesenkt, für einige jedoch auch angehoben. Hat ein Arzneimittelhersteller - bei einer Absenkung des Festbetrags - den Preis eines Arzneimittels nicht in entsprechender Höhe reduziert, kann ein zuvor zuzahlungsfreies Arzneimittel plötzlich wieder zuzahlungspflichtig werden. Bei Ihrem Arzneimittel ist dies der Fall.


Warum erhalte ich ein "Rabattarzneimittel" und nicht das auf dem Rezept verordnete Arzneimittel? 

Sie haben sicher gehört oder gelesen, dass die meisten Krankenkassen mit Arzneimittelfirmen Rabattverträge abgeschlossen haben, um wirtschaftliche, kosteneffiziente Arzneimittelverordnungen zu sichern und die Beiträge stabil zu halten. Wir hier in der Apotheke sind verpflichtet, ein wirkstoffgleiches rabattiertes Arzneimittel abzugeben. Dabei muss der gleiche Wirkstoff in der gleichen Menge enthalten sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arzt dem Austausch zugestimmt hat, d.h.,auf dem Rezept nicht ausdrücklich vermerkt hat, dass kein anderes Arzneimittel abgegeben werden darf, als das Verordnete. Sie können sicher sein, dass das von uns abgegebene rabattierte Arzneimittel den gleichen Wirkstoff enthält und bei den gleichen Indikationen, also Krankheiten, eingesetzt werden kann.


Warum ist ein Rabattarzneimittel nicht immer zuzahlungsbefreit?

Immer mehr Krankenkassen schließen mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge ab. Damit sollen die Arzneimittelausgaben begrenzt werden. Grundlage für die Zuzahlung ist, wie oben bereits erläutert, der Preis des Medikaments. Damit ein Arzneimittel zuzahlungsbefreit ist, muss sein Preis jedoch 30% unter dem Festpreis liegen. Liegt der Preis jedoch darüber, müssen Sie – obwohl es sich um eine wirtschaftliche Verordnung handelt – dennoch eine Zuzahlung leisten.


Weshalb gibt es Festbeträge für Arzneimittel?

Auf dem deutschen Arzneimittelmarkt gibt es eine Vielzahl von Arzneimitteln in vergleichbarer Qualität, mit vergleichbarer Wirkung und zum Teil auch identischer Zusammensetzung, deren Preise aber sehr unterschiedlich sind. Unter dem Gesichtspunkt der vom Sozialgesetzbuch geforderten Wirtschaftlichkeit ist es nicht vertretbar, die gesetzliche Krankenversicherung mit den Kosten teurer Arzneimittel zu belasten, wenn auf der anderen Seite preisgünstige und qualitativ gleichwertige Präparate zur Verfügung stehen.

Für die Erstattung - also der Kostenübernahme durch die Krankenkassen - von bestimmten Arzneimitteln gelten deshalb Höchstbeträge, so genannte Festbeträge. Das bedeutet: Die Krankenkassen zahlen nicht automatisch jeden Preis, sondern nur einen Festbetrag.

Die Krankenkassen können zudem mit den Herstellern einen speziellen Rabattvertrag abschließen. Darin kann vereinbart werden, dass Arzneimittel mit Preisen über dem Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind. Hierdurch wird das Festbetragssystem flexibler und für vertragliche Vereinbarungen geöffnet.

 
Was sind Generika?

Pharmazeutische Unternehmen lassen sich die von ihnen neu entwickelten Arzneiwirkstoffe patentieren. Sie haben damit, solange der Patentschutz besteht, grundsätzlich das alleinige Recht, den Wirkstoff herzustellen und zu vermarkten. Läuft der Patentschutz aus, können auch andere Firmen Arzneimittel mit diesem Wirkstoff produzieren und unter einem anderen Namen verkaufen. Solch ein Präparat wird als Nachahmerprodukt oder Generikum (Mehrzahl: Generika) bezeichnet.

Viele rezeptpflichtige Arzneimittel sind heute auch als Generika verfügbar. Am wohl bekanntesten sind Präparate, die den Wirkstoff Acetylsalicylsäure (ASS) enthalten. Der ursprünglich unter dem Namen Aspirin vertriebene Wirkstoff ist heute Bestandteil zahlreicher Generika.

Generika sind in der Regel wesentlich preisgünstiger als das Originalpräparat, da die Forschungs- und Entwicklungskosten bei der Kopie des Wirkstoffes entfallen. Die Preise für Generika betragen teilweise nur ein Drittel des Preises der Originalpräparate.

 

Quelle: Servieplattform des Deutschen Apothekenportals

 

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